Das Bundesgericht hat mit den Entscheiden 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom 13. November 2014 die rechtliche Grundlage für das Ausstellen von Umtriebsentschädigungen geschaffen.
„Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die verlangte Summe von Fr. 52.- liege über dem Betrag einer gewöhnlichen Parkbusse von Fr. 40.-, dann übersieht er, dass die Höhe der Busse bei der Festsetzung der angemessenen Umtriebsentschädigung grundsätzlich keine Rolle spielt.“
Auszug aus dem BGE